Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 349a

§ 349a – Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Personen, die eine Versicherungspflicht beantragen, zahlen die Beiträge selbst.
  • Die Beiträge müssen an die Bundesagentur gezahlt werden.
  • Es gibt keine Anwendung von § 24 des Vierten Buches.
  • Die Verantwortung für die Beitragszahlung liegt allein bei den Antragstellern.
  • Es handelt sich um ein Versicherungspflichtverhältnis.